BAG - Urteil vom 26.11.2024
3 AZR 49/24
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 6; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 268; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7069/19
LAG Köln, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/22

Erforderlichkeit einer besonderen Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf betriebliches Ruhegehalt; Erkennbare und eindeitige Beschreibung des Anrechnungstatbestands für den Versorgungsberechtigten; Regelung in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Anrechnung einer fiktiven Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem vorzeitigen Austritt bei der Berechnung der Versorgungsansprüchenzurechnen

BAG, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 49/24

DRsp Nr. 2025/4338

Erforderlichkeit einer besonderen Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf betriebliches Ruhegehalt; Erkennbare und eindeitige Beschreibung des Anrechnungstatbestands für den Versorgungsberechtigten; Regelung in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Anrechnung einer fiktiven Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem vorzeitigen Austritt bei der Berechnung der Versorgungsansprüchenzurechnen

Orientierungssätze: 1. Die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf betriebliches Ruhegehalt bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung, die den Anrechnungstatbestand für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschreibt. Dafür genügt es, dass die Anrechnung das Ergebnis einer Auslegung der Versorgungsordnung nach den jeweils anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen ist. Eine so ermittelte Rechtsgrundlage für eine Anrechnung muss nicht eindeutiger gefasst sein als andere Regelungsinhalte (Rn. 23).