LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2024
10 TaBV 226/24
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 5200/23

Übernahme der für die Ausübung des Betriebsratsamts erforderlichen Schulungskosten durch den Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 10 TaBV 226/24

DRsp Nr. 2025/4686

Übernahme der für die Ausübung des Betriebsratsamts erforderlichen Schulungskosten durch den Arbeitgeber

§ 40 Abs. 1 BetrVG sieht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 5 BetrVG vor, wenn das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsarbeit erforderlich ist. Der Schulungszweck muss hierbei in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln stehen. Bei Ersatzmitgliedern unterliegt die Erforderlichkeit der Schulung in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen einer anderen Beurteilung als bei ordentlichen, ständig heranzuziehenden Betriebsratsmitgliedern.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.01.2024 teilweise abgeändert:

1.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1 1.184,05 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2023 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Betriebsratsschulung sowie über Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.

1. 2. 1. 2. 3.