LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2024
12 Sa 379/24
Normen:
TV-L § 19 Abs. 5 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8930/23

Erfordernis einer konkretisierenden Regelung zur Einordnung als zuschlagspflichtige besondere Erschwernis für die Observationstätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 379/24

DRsp Nr. 2025/1161

Erfordernis einer konkretisierenden Regelung zur Einordnung als zuschlagspflichtige besondere Erschwernis für die Observationstätigkeit

1. Der beim Bundesland Berlin beschäftigte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Erschwerniszulage, da er kein Beamter ist und die traifvertraglichen sowie gesetzlichen Grundlagen keinen solchen Anspruch vorsehen. 2. Weder § 19 TV-L noch § 22 EZulV oder der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründen einen entsprechenden Anspruch.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März2024 - 22 Ca 8930/23 - einschließlich der Klageerweiterung wird kostenpflichtig zurückgewiesen unter Klarstellung des Tenors der Entscheidung wie folgt.

Der Klageantrag zu 2 wird insoweit als unzulässig verworfen, als er die Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung des Erschwerniszuschlags für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2024 zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Soweit die Klage als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird für die Klägerin die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 19 Abs. 5 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erschwerniszulage.

1. 2. 3. 1. 2. 3.