I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März2024 -
Der Klageantrag zu 2 wird insoweit als unzulässig verworfen, als er die Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung des Erschwerniszuschlags für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2024 zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Soweit die Klage als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird für die Klägerin die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erschwerniszulage.
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