LAG Thüringen - Urteil vom 23.04.2025
4 Sa 227/23
Normen:
BGB § 296;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1683/22

Erfordernis einer Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsvergütung

LAG Thüringen, Urteil vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 227/23

DRsp Nr. 2025/9946

Erfordernis einer Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsvergütung

Auch bei der sog. Vertrauensarbeitszeit muss überhaupt ein irgendwie gearteter eingerichteter Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Eine spätere Einigung der Parteien eines Kündigungsschutzprozesses darauf, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben, hat nicht nachträglich den Wegfall des zwischenzeitlich bereits eingetretenen Annahmeverzuges zur Folge.

Tenor

Auf Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 23.6.2023 - 7 Ca 1683/22 - teilweise, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin für Juni 2021 2.368,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2021 zu zahlen, abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung der Klägerin für den Zeitraum vom 26.06.2021 bis zum 30.09.2022 sowie widerklagend geltend gemachte Auskunftsansprüche der Beklagten.

1.) 2.) a) b) c) d) e) f) g)