1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2024 -
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Langzeitkonto.
Der am XXX geborene Kläger war seit dem 01.10.1984 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 6.268,02 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In dem Tarifvertrag über Langzeitkonten vom 15.12.2005 (nachfolgend: TV LZK) heißt es u.a.:
§ 2
Betriebliche Einführung von Langzeitkonten
1. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung Langzeitkonten gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vereinbaren.
- - - - - -|
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|