LAG Köln - Urteil vom 10.04.2025
3 SLa 629/24
Normen:
LZK § 7 Buchst. b) TV;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 9
ArbRB 2025, 303
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2632/24

Erfüllen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht

LAG Köln, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 3 SLa 629/24

DRsp Nr. 2025/9206

Erfüllen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht

Der auf Grund eines Guthabens in einem Langzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch dann durch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungzeitraum arbeitsunfähig erkrankt

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2024 - 2 Ca 2632/24 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LZK § 7 Buchst. b) TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Langzeitkonto.

Der am XXX geborene Kläger war seit dem 01.10.1984 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 6.268,02 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In dem Tarifvertrag über Langzeitkonten vom 15.12.2005 (nachfolgend: TV LZK) heißt es u.a.:

§ 2

Betriebliche Einführung von Langzeitkonten

1. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung Langzeitkonten gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vereinbaren.

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