ArbG Leipzig, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 205/22
Erfüllung eines Urlaubsanspruchs noch nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht
LAG Chemnitz, Urteil vom 30.05.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 17/23
DRsp Nr. 2024/10486
Erfüllung eines Urlaubsanspruchs noch nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht
1. Ein Urlaubsanspruch ist nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.2. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (BAG Urteil v. 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - und - 9 AZR 877/13 - jeweils Rn. 16). Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs hängt daher auch von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab (BAG Urteil v. 18.03.2014 - 9 AZR 877/13 - Rn. 16). Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden.3. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitsgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG Urteil v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 12).
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