I.
Das Landesarbeitsgericht hat mit der Kostenrechnung vom 13.11.1997 Dolmetscherkosten in Höhe von DM 679,65 in Ansatz gebracht. Es handelt sich dabei um Kosten, die entstanden sind in einem Termin, an dem ausländische Zeugen türkischer Staatsangehörigkeit vernommen wurden.
Der Kläger meint, gemäß § 12 Abs. 5a ArbGG dürften die Kosten nicht in Ansatz gebracht werden, da die Gegenseitigkeit mit der Türkei verbürgt sei.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
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