ArbG Dresden, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 29/21
LAG Chemnitz, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/22
Erhebung von nicht einzelnen Arbeitnehmern zuzuordneten Verhaltens- oder Leistungsdaten mittels einer technischen Einrichtung; Betriebliche Mitbestimmung bei Einführung oder Nutzung eines Headset-Systems zur Ermöglichung des Mithörens der Kommunikation unter Arbeitnehmern durch den Vorgesetzten
BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 16/23
DRsp Nr. 2024/14366
Erhebung von nicht einzelnen Arbeitnehmern zuzuordneten Verhaltens- oder Leistungsdaten mittels einer technischen Einrichtung; Betriebliche Mitbestimmung bei Einführung oder Nutzung eines Headset-Systems zur Ermöglichung des Mithörens der Kommunikation unter Arbeitnehmern durch den Vorgesetzten
Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.Orientierungssätze:1. Werden mittels einer technischen Einrichtung Verhaltens- oder Leistungsdaten erhoben, die nicht einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, besteht regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6BetrVG(Rn. 30).2. Können Führungskräfte mithilfe eines Headset-Systems die Kommunikation unter Arbeitnehmern des Betriebs mithören, unterliegt die Einführung und Nutzung dieser technischen Einrichtung auch dann der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6BetrVG, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden (Rn. 34, 37).
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