BAG - Beschluss vom 16.07.2024
1 ABR 16/23
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2867
EzA-SD 2024, 11
NZA 2024, 1654
ZIP 2024, 2900
ArbRB 2024, 365
DB 2025, 58
AP 2024
BB 2025, 376
NZA-RR 2025, 118
ZIP 2025, 499
DZWIR 2025, 114
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 29/21
LAG Chemnitz, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/22

Erhebung von nicht einzelnen Arbeitnehmern zuzuordneten Verhaltens- oder Leistungsdaten mittels einer technischen Einrichtung; Betriebliche Mitbestimmung bei Einführung oder Nutzung eines Headset-Systems zur Ermöglichung des Mithörens der Kommunikation unter Arbeitnehmern durch den Vorgesetzten

BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 16/23

DRsp Nr. 2024/14366

Erhebung von nicht einzelnen Arbeitnehmern zuzuordneten Verhaltens- oder Leistungsdaten mittels einer technischen Einrichtung; Betriebliche Mitbestimmung bei Einführung oder Nutzung eines Headset-Systems zur Ermöglichung des Mithörens der Kommunikation unter Arbeitnehmern durch den Vorgesetzten

Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Orientierungssätze: 1. Werden mittels einer technischen Einrichtung Verhaltens- oder Leistungsdaten erhoben, die nicht einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, besteht regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Rn. 30). 2. Können Führungskräfte mithilfe eines Headset-Systems die Kommunikation unter Arbeitnehmern des Betriebs mithören, unterliegt die Einführung und Nutzung dieser technischen Einrichtung auch dann der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden (Rn. 34, 37).