BAG - Urteil vom 04.07.2024
6 AZR 245/23
Normen:
ArbGG § 53 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7; BGB § 162 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 319; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) § 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) § 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2, 3, 4; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) § 12 Abs. 3 u. Abs. 4; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) § 22 Nr. 5, 11; Anl. 6 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin);
Fundstellen:
BB 2024, 2227
AP 2024
NZA 2024, 1366
ArbR 2024, 506
ZTR 2024, 570
öAT 2024, 234
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1121/22
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 49/23

Erlass von Urteilsberichtigungsbeschlüssen gemäß § 319 ZPO durch den Vorsitzenden allein auch im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten; Wechselschichtarbeit iSd. § 22 Nr. 11 TV-N Berlin; Gewährung von Bestandsschutz durch die Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 245/23

DRsp Nr. 2024/11671

Erlass von Urteilsberichtigungsbeschlüssen gemäß § 319 ZPO durch den Vorsitzenden allein auch im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten; Wechselschichtarbeit iSd. § 22 Nr. 11 TV-N Berlin; Gewährung von Bestandsschutz durch die Tarifvertragsparteien

Orientierungssätze: 1. Urteilsberichtigungsbeschlüsse gemäß § 319 ZPO erlässt auch im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten der Vorsitzende allein, sofern über die Berichtigung nicht mündlich verhandelt wird (Rn. 18). 2. Wechselschichtarbeit iSd. § 22 Nr. 11 TV-N Berlin setzt nicht nur voraus, dass im jeweiligen Arbeitsbereich ein Einsatz der Arbeitnehmer an allen Kalendertagen ununterbrochen "rund um die Uhr" erfolgt (Rn. 23). Vielmehr muss auch der Beschäftigte selbst mit seinen individuellen Schichten diese Zeitspanne vollständig abdecken. Selbst geringe "Lücken" bei der Abdeckung des 24-Stunden-Zeitraums führen dazu, dass er keine Wechselschicht leistet (Rn. 24 f.).