OVG Bremen - Beschluss vom 03.04.2025
6 B 78/25
Normen:
BremPersVG § 25 Abs. 1 S. 1; BremPersVG § 57 Abs. 1 S. 1;

Erledigungserklärung eines Eilverfahrens auf richterlichen Hinweis; Zulässigkeit der vorläufigen Untersagung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds durch einstweilige Verfügung nur in Ausnahmefällen

OVG Bremen, Beschluss vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 6 B 78/25

DRsp Nr. 2025/4325

Erledigungserklärung eines Eilverfahrens auf richterlichen Hinweis; Zulässigkeit der vorläufigen Untersagung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds durch einstweilige Verfügung nur in Ausnahmefällen

1. Wer auf richterlichen Hinweis ein Eilverfahren für erledigt erklärt, verzögert dadurch die Rechtsverfolgung nicht treuwidrig, selbst wenn der Hinweis unzutreffend war. 2. Die vorläufige Untersagung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds durch einstweilige Verfügung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es reicht nicht aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die in der Hauptsache zum Ausschluss aus dem Personalrat führen wird. Hinzukommen muss, dass den übrigen Beteiligten eine vorläufige weitere Zusammenarbeit mit dem Personalratsmitlied bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Daran kann es fehlen, wenn einem langjährigen Personalratsmitglied ein einmaliger Verstoß gegen die Schweigepflicht vorgeworfen wird und eine Wiederholung während des Hauptsacheverfahrens nicht droht.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Normenkette:

BremPersVG § 25 Abs. 1 S. 1; BremPersVG § 57 Abs. 1 S. 1;

Gründe