LAG Köln - Beschluss vom 04.10.2024
9 Ta 123/24
Normen:
GVG § 13;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2798/23

Eröffnung des Rechtswegs; betriebliche Altersversorgung

LAG Köln, Beschluss vom 04.10.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 123/24

DRsp Nr. 2024/13886

Eröffnung des Rechtswegs; betriebliche Altersversorgung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ablehnenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2024 - 1 Ca 2798/23 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 13;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Versorgungsansprüche der Klägerin.

Die letztlich aus dem Medizinisch-Psychologischen Institut des T hervorgegangene Beklagte ist ein amtlich anerkannter Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung. Zudem erbringt sie betriebspsychologische Dienstleistungen.

Die am ..1957 geborene Klägerin war nach einer vorangegangenen freiberuflichen Tätigkeit an gleicher Stelle seit dem 01.10.1991 als angestellte Diplom-Psychologin für die Rechtsvorgänger der Beklagten tätig. Mit der Einstellung wurde ihr eine Versorgungszusage nach der Betriebsvereinbarung über Versorgungsleistungen des T vom 29.11.2924 erteilt.