1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 30.11.2023, durch den der in Antrag 4 der Klageschrift erhobene Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 an das Finanzgericht Leipzig verwiesen wird,
abgeändert
und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten insoweit für zulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 77,00 € festgesetzt.
I.
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