LAG Chemnitz - Beschluss vom 26.02.2024
1 Ta 10/24
Normen:
EStG § 41b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1592/23

Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bei Verbindung eines Antrags auf Entgeltforzahlung und Urlaubsabgeltung mit einem weiteren Klageantrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 10/24

DRsp Nr. 2024/12467

Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bei Verbindung eines Antrags auf Entgeltforzahlung und Urlaubsabgeltung mit einem weiteren Klageantrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Wird neben einem Antrag auf Entgeltforzahlung und einem Antrag auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in einem weiteren Klageantrag die Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung begehrt, ist für diesen Antrag der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs.3 ArbGG eröffnet.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 30.11.2023, durch den der in Antrag 4 der Klageschrift erhobene Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 an das Finanzgericht Leipzig verwiesen wird,

abgeändert

und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten insoweit für zulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 77,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 41b Abs. 1;

Gründe

I.