1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2024 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Berechnung einer dem Kläger durch die Beklagte zugesagten Pension und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Die Parteien schlossen am 3. März 1992 für die Zeit ab dem 1. März 1992 einen Arbeitsvertrag. Als Arbeitsaufgabe ist "Software-Entwicklung für PC, Kundensupport" angegeben bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindesturlaub. Darüber hinaus sind der Arbeitsort (Berlin) und die Vergütung (2500 Euro) aufgeführt und ein Wettbewerbsverbot sowie eine Geheimhaltungspflicht.
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