LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2024
26 Ta 683/24
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
NZA 2025, 448
NZA-RR 2025, 160
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 15223/23

Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen i.R.d. Berechnung einer zugesagten Pension

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 26 Ta 683/24

DRsp Nr. 2025/1106

Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen i.R.d. Berechnung einer zugesagten Pension

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die Klage auf betriebliche Alterversorgung zulässig, auch wenn der Kläger Gesellschafter ist. 2. Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind, wenn sie keine Leitungsmacht haben.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2024 - 55 Ca 15223/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Berechnung einer dem Kläger durch die Beklagte zugesagten Pension und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Die Parteien schlossen am 3. März 1992 für die Zeit ab dem 1. März 1992 einen Arbeitsvertrag. Als Arbeitsaufgabe ist "Software-Entwicklung für PC, Kundensupport" angegeben bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindesturlaub. Darüber hinaus sind der Arbeitsort (Berlin) und die Vergütung (2500 Euro) aufgeführt und ein Wettbewerbsverbot sowie eine Geheimhaltungspflicht.