LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.08.2024
2 Ta 49/24
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), b);
Fundstellen:
FA 2024, 282
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/24

Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen mit der Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 49/24

DRsp Nr. 2024/11334

Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen mit der Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

Die bloße Behauptung des Klägers, das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, begründet nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Schon gar nicht ausreichend ist es, wenn der Kläger lediglich in seinen Anträgen darauf abstellt, dass die "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" unwirksam sei. Zwar eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG v. 3.12.2014 - 10 AZB 98/14 -, Rn 17). Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass die Klagepartei die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten schlüssig darlegt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.06.2024 gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.05.2024 - Az. 2 Ca 350/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), b);

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger erhob am 26.02.2024 beim Arbeitsgericht Lübeck Klage mit folgenden Anträgen:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.