LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2024
5 TaBV 15/24
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 26/24

Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle im Rahmen der Erstellung eines Sozialplans wegen einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 15/24

DRsp Nr. 2024/14925

Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle im Rahmen der Erstellung eines Sozialplans wegen einer betriebsbedingten Kündigung

1. § 100 ArbGG liegt ein Beschleunigungszweck zugrunde, sodass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse muss der Verhandlungsanspruch vor Einleitung des Verfahrens nach § 100 ArbGG nicht objektiv erschöpft sein. Es reicht aus, wenn eine Betriebspartei nach ihrer nicht offensichtlich unbegründeten subjektiven Einschätzung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite die weiteren Erörterungen für aussichtslos hält. Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Bestellung entfällt auch nicht, wenn die Gegenseite erst während des Beschlussverfahrens überhaupt Verhandlungsbereitschaft signalisiert.