LAG Nürnberg - Urteil vom 02.07.2024
7 Sa 261/23
Normen:
EStG § 42d Abs. 1; EStG § 34; BGB § 280; BGB § 271;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 126/23

Ersatz eines Steuerschadens wegen vorzeitiger Zahlung einer in einer gerichtlichen Abwicklungsvereinbarung vereinbarten Abfindung

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 261/23

DRsp Nr. 2024/12470

Ersatz eines Steuerschadens wegen vorzeitiger Zahlung einer in einer gerichtlichen Abwicklungsvereinbarung vereinbarten Abfindung

Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB ist bei Vereinbarung eines Fälligkeitstermins im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Das gilt grundsätzlich auch - wie hier - für die in einem Vergleich vereinbarte Fälligkeit einer Abfindung.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Bamberg vom 19.09.2023 - 5 Ca 126/23 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1; EStG § 34; BGB § 280; BGB § 271;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Steuerschadens wegen vorzeitiger Zahlung einer in einer gerichtlichen Abwicklungsvereinbarung vereinbarten Abfindung.

1. 2. 3. I. II.