LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2024
2 Sa 181/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 44/22

Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 181/23

DRsp Nr. 2024/14545

Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers

1. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dieses regelmäßig den Beweis für die Tatsache einer Arbeitsunfähigkeit. 2. Macht der Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Reise verstößt er nicht gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wenn er sich dadurch nicht bewusst genesungswidrig verhalten bzw. einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt hat. 3. Die Aufnahme einer gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßenden Konkurrenztätigkeit ist dem gekündigten Arbeitnehmer nicht zumutbar. 4. Streiten die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19. Juni 2023 - 5 Ca 44/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 12 des Tenors des vorbezeichneten Urteils die in Abzug zu bringenden Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nicht "2.341,90 €", sondern "2.509,20 €" netto betragen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

13. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24.