LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.12.2024
13 TaBV 80/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 3/23

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 13 TaBV 80/23

DRsp Nr. 2025/1749

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers

1. Eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Änderung des Arbeitsvertrags zu der Auffassung gelangt, die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des maßgeblichen Vergütungssystems oder gar in dieses insgesamt sei überholt (vgl. BAG 17.06.2008 1 ABR 37/07 , Rn. 19, juris). 2. Bei der Prüfung, ob der Vergütungsabstand gem. § 1 Ziffer 3 Buchst. c) des Vergütungsrahmentarifvertrags der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V vom 05.10.1999 in der Fassung vom 01.01.2016 (VergRTV) gewahrt ist, sind allein die monatliche tarifliche Grundvergütung aus der zutreffende Stufe der höchsten Tätigkeitsgruppe und die einzelvertraglich vereinbarte monatliche Grundvergütung zu betrachten.