LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2024
7 TaBV 28/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/23

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter im Einzelhandel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 28/23

DRsp Nr. 2025/1201

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter im Einzelhandel

1. Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Gehaltsgruppe ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. 2. Die Interoir Design Co-Worker arbeiten zwar in der Tätigkeit eines Schauwerbegestalters, sind jedoch nicht selbstständig nach eigenen Entwürfen mit Entscheidungsspielraum tätig.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.09.2023, Az.: 4 BV 24/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter C., S., B. und So..

Die Beteiligte zu 1 und Arbeitgeberin ist ein Konzeptunternehmen, das nach einem einheitlichen Marketingkonzept identische (Eigen-) Produkte in ähnlich aufgebauten Einrichtungshäusern vertreibt. Der Beteiligte zu 2 ist der im Einrichtungshaus in K. gebildete neunköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau Z. ist.

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