LAG Hamburg - Beschluss vom 13.04.2023
8 TaBV 8/21
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/21

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 8/21

DRsp Nr. 2024/1964

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel kann dahingehend ausgelegt werden, dass es für die Abgrenzung von Verkäufern und Kassierern darauf ankommt, welche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird, auch wenn dies in § 6 des Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.11.2021 (1 BV 16/21) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.

69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts unter I des angefochtenen Beschlusses (Bl. 117 - 121) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Auf die Gründe unter II des angefochtenen Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen den ihr am 25.11.2021 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 20.12.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 25.01.2022 begründet.