1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2023, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin R..
Die Beteiligte zu 1 und Arbeitgeberin ist ein Konzeptunternehmen, das nach einem einheitlichen Marketingkonzept identische (Eigen-) Produkte in ähnlich aufgebauten Einrichtungshäusern vertreibt. Der Beteiligte zu 2 ist der im Einrichtungshaus in K. gebildete neunköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau Z. ist.
Es finden der Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 22.07.2008 mit den Änderungen durch den Ergänzungstarifvertrag vom 30.06.2011 (im Folgenden:
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