LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2024
7 TaBV 30/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 25/23

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 30/23

DRsp Nr. 2025/1198

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2023, Az.: 7 BV 25/23 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin R..

Die Beteiligte zu 1 und Arbeitgeberin ist ein Konzeptunternehmen, das nach einem einheitlichen Marketingkonzept identische (Eigen-) Produkte in ähnlich aufgebauten Einrichtungshäusern vertreibt. Der Beteiligte zu 2 ist der im Einrichtungshaus in K. gebildete neunköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau Z. ist.

Es finden der Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 22.07.2008 mit den Änderungen durch den Ergänzungstarifvertrag vom 30.06.2011 (im Folgenden: MTV) und der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 (im Folgenden: GTV) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitgeberseitiger Tarifbindung Anwendung. Sie stellen die im Betrieb geltende Vergütungsordnung dar.

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