LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2024
5 TaBV 22/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 16/22

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei Kassiererinnen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 22/23

DRsp Nr. 2024/10402

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei Kassiererinnen

Die Angestellten an den SB-Kassen in der sog. Expresszone werden nicht als Kassiererinnen, sondern als Beobachterinnen und Unterstützerinnen der Kunden tätig.

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2023, Az. 9 BV 16/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei Kassiererinnen zu ersetzen ist.

1. 2.