LAG Hamm - Beschluss vom 08.04.2025
7 TaBV 50/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 103; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 50/22
LAG Hamm, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 59/23
BAG, vom 24.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ABR 38/23

Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer Betriebsrätin

LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 7 TaBV 50/24

DRsp Nr. 2025/8861

Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer Betriebsrätin

Eine außerordentliche Kündigung ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, sofern alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und milderen Mittel, wie Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Abänderung des Vertrages, erschöpft sind, sodass die Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses in der bisherigen Form nicht mehr haltbar ist. Sie ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme als ultima ratio für den Kündigungsberechtigten darstellt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 31.10.2023, Az: 1 BV 50/22, abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 103; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der zu 3. beteiligten Betriebsrätin, hilfsweise um deren Ausschluss aus dem Betriebsrat.

1. 2.