LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.09.2024
10 TaBV 18/24
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/23

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in den außertariflichen Bereich; Definition des außertariflich Angestellten ausschliesslich anhand der Entgelthöhe

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 10 TaBV 18/24

DRsp Nr. 2024/14043

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in den außertariflichen Bereich; Definition des außertariflich Angestellten ausschliesslich anhand der Entgelthöhe

1. Will der Arbeitgeber feststellen, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der nach ihrem Geltungsbereich maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, hat er gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dazu die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, weil er den Arbeitnehmer nach der maßgeblichen Vergütungsordnung eingruppiert sieht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ein entsprechendes Ersetzungsverfahren durchführen. 2. Es ist nicht sachwidrig, dass der Vergütungsrahmentarifvertrag vom 5. Oktober 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2016 der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. ausschließlich anhand der Entgelthöhe definiert, wer außertariflicher Angestellter ist.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 1. Februar 2024 - 10 BV 6/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.