LAG Köln - Beschluss vom 16.08.2024
9 TaBV 5/24
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17/23

Ersetzung der Zustimmungen des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen u.a. Vornahme von Umgruppierungen

LAG Köln, Beschluss vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 5/24

DRsp Nr. 2024/12270

Ersetzung der Zustimmungen des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen u.a. Vornahme von Umgruppierungen

1. Eine Zustimmung nach dem § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann jedoch nur dann als erteilt gelten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet hat. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 2. Die Anhörung ist nicht ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht zu der bloßen Herausnahme der Arbeitnehmer aus dem Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen, sondern zugleich zu der von ihm beabsichtigten Umgruppierung anhört.

Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.01.2024 - 5 BV 17/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten vor dem Arbeitsgericht um die Ersetzung der Zustimmungen des Betriebsrats zu zahlreichen personellen Einzelmaßnahmen. In der Beschwerdeinstanz streiten sie noch über die Herausnahme der Arbeitnehmer

- S R

- W S

- A Sc

- B D

- C M

- M N

- T K

- Mi H

- D Ma

- N W

5. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 5. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22.