LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2024
L 7 SO 1571/23
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2025, 240
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 454/22

Erstattung der Kosten für eine Integrationskraft zum Besuch des Kindergartens durch ein an AGS erkranktes Kind

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen L 7 SO 1571/23

DRsp Nr. 2025/550

Erstattung der Kosten für eine Integrationskraft zum Besuch des Kindergartens durch ein an AGS erkranktes Kind

Zum Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den materiell zuständigen Träger nach Verurteilung des erstangegangenen Trägers zur Leistungserbringung. Der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den materiell zuständigen Rehabilitationsträger setzt zwar die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung voraus. Nicht erforderlich hierfür ist aber ein abgeschlossenes Gesamtplanverfahren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2023 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für eine Inklusionskraft für Z1 für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 in Höhe von insgesamt 37.933,65 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt vier Fünftel (4/5), die Klägerin trägt ein Fünftel (1/5) der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand