Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2023 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für eine Inklusionskraft für Z1 für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 in Höhe von insgesamt 37.933,65 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt vier Fünftel (4/5), die Klägerin trägt ein Fünftel (1/5) der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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