BSG - Urteil vom 19.09.2024
B 9 SB 2/23 R
Normen:
SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 228 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2025, 190
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 392/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 107/22

Erstattung der Kosten für eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen mit erheblicher Gehbehinderung im öffentlichen Nahverkehr

BSG, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 2/23 R

DRsp Nr. 2025/579

Erstattung der Kosten für eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen mit erheblicher Gehbehinderung im öffentlichen Nahverkehr

1. Die Rückerstattung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Betrags nach § 228 Abs 2 Satz 1 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 kommt nur über den auch im Sozialrecht anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht. 2. Zum Kreis der berechtigten Personen im Sinne des § 228 Abs 1 Satz 1 SGB IX gehört auch, wer (nur) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII erhält - jedenfalls soweit nach § 65 SGB XII Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen besteht. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 228 Abs 4 Nr 2 SGB IX auf Heimbewohner, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege dem Grundsicherungssystem der Sozialhilfe zugehörig sind. Durch den Systemwechsel vom BSHG zum SGB XII im Jahr 2005 ist insofern eine planwidrige Regelungslücke entstanden, indem diese Personengruppe entgegen dem Regelungsprogramm des Gesetzgebers aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2023 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2022 zurückgewiesen.