LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.08.2024
L 2 R 329/22
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 4; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 102/19

Erstattung von Aufwendungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen; Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Falle einer Bulimia Nervosa wegen akuter Gefährdung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen L 2 R 329/22

DRsp Nr. 2024/13887

Erstattung von Aufwendungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen; Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Falle einer Bulimia Nervosa wegen akuter Gefährdung

Die Entscheidung der Krankenkasse, ob einer psychisch schwer erkrankten Versicherten eine klassische Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, hat sich an der Zielvorstellung auszurichten, in medizinischer Hinsicht den bestmöglichen und andauerden Heilerfolg zu bewirken.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 4; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 16.926,66 €. Diese hat sie für die Behandlung ihrer im August 1994 geborenen Versicherten G. (im Folgenden: Versicherte) im Zeitraum vom 6. Juli bis 30. Oktober 2015 in der Klinik H. in I. aufgewandt. Diese Klinik hat als Rehabilitationseinrichtung einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V abgeschlossen (vgl. wegen der Einzelheiten den vorgelegten Versorgungsvertrag, Bl. 104 ff. GA); sie gehört nicht zu den zugelassenen Krankenhäusern im Sinne der §§ 39, 108 SGB V.