BSG - Urteil vom 08.08.2024
B 5 R 15/22 R
Normen:
SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 1; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX § 63 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
SGb 2024, 601
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 360/20
LSG Bayern, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 184/21

Erstattung von in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erbrachten Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

BSG, Urteil vom 08.08.2024 - Aktenzeichen B 5 R 15/22 R

DRsp Nr. 2024/13613

Erstattung von in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erbrachten Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. § 11 Abs. 1 Nr. 1SGB VI erfasst nur die Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Beantragung von Teilhabeleistungen zumindest bereits eine Erwerbsminderungsrente bewilligt ist. 2. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt keinen Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entstehen. 3. Der sachliche Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI ist nur eröffnet, wenn eine kausale Verbindung zwischen den beantragten Teilhabeleistungen und der Vermeidung einer Rentenleistung besteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 1; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX § 63 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erbracht wurden.