LAG Hamm - Beschluss vom 30.08.2024
1 SHa 16/24
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2228
NJW 2024, 3011
NZA-RR 2024, 615
EzA-SD 2025, 15
BB 2025, 504
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1665-24

Ersuchen des Gerichts gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts; Unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben

LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 1 SHa 16/24

DRsp Nr. 2024/11684

Ersuchen des Gerichts gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts; Unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben

Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen im Übrigen nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als rechtsmissbräuchlich verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Der Antragsteller ersucht um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.

1. Dem Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts liegt folgender Rechtsstreit zugrunde: