LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.08.2024
5 TaBV 10/24
Normen:
§ 12 I. A. Nr. 10 des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie v. 14.05.2007;
Fundstellen:
BB 2024, 2995
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 120/22

Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich eines Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (verneint); Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/24

DRsp Nr. 2024/14109

Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich eines Zusatzurlaubs für langzeitige Mitarbeiter nach § 12 I. A. Ziff. 10 des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (verneint); Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

1. In Zweifelsfällen kann zur Auslegung einer Tarifnorm auch die Tarifpraxis herangezogen werden. 2. In der Regel räumen tarifvertragliche Öffnungsklauseln, die eine vom Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarung zulassen, den Betriebsparteien nur das Recht zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen ein. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einer Betriebspartei besteht demgegenüber nur dann, wenn der zu regelnde Sachverhalt von Gesetzes wegen der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt oder der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.01.2024, Az. 12 BV 120/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 12 I. A. Nr. 10 des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie v. 14.05.2007;

Gründe

I.