LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2014
17 Sa 20/14
Normen:
BGB § 271 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7533/13

Fälligkeit gutgeschriebener Gewinnbeteiligungen bei jahrzehntelangem Leistungsvorbehalt ohne Insolvenzschutz und Verzinsung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 20/14

DRsp Nr. 2014/16629

Fälligkeit gutgeschriebener Gewinnbeteiligungen bei jahrzehntelangem Leistungsvorbehalt ohne Insolvenzschutz und Verzinsung

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine als Gratifikation bezeichnete Gewinnbeteiligung erst 25 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung in zehn jährlichen Raten auszubezahlen ist, enthält jedenfalls dann eine unangemessen lange Frist für die Erbringung einer Leistung gemäß § 308 Nr. 1 BGB, wenn eine Insolvenzsicherung und eine Verpflichtung zur angemessenen Verzinsung fehlt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 - 16 Ca 7533/13 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 65.134,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fälligkeit von gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, die sie als Gratifikationen bezeichnen.