Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 65.134,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu bezahlen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Fälligkeit von gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, die sie als Gratifikationen bezeichnen.
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