BVerfG - Beschluss vom 07.09.1984
2 BvR 159/84
Normen:
FahrpersG § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 § 7 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3 b ;

Fahrpersonalgesetz: Auskunftsverweigerung und Bußgeldbewehrung

BVerfG, Beschluss vom 07.09.1984 - Aktenzeichen 2 BvR 159/84

DRsp Nr. 2002/14687

Fahrpersonalgesetz: Auskunftsverweigerung und Bußgeldbewehrung

1. Die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes wegen Weigerung des Unternehmers, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften über Lenkzeiten und Ruhezeiten in seinem Betrieb zu überprüfen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Das Auskunftsverweigerungsrecht des FahrpersG § 4 Abs. 4 erfaßt nicht die Verpflichtung aus FahrpersG § 4 Abs. 3 Nr. 2, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden.

Normenkette:

FahrpersG § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 § 7 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3 b ;