LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2024
5 GLa 2/24
Normen:
ArbGG § 62 Abs.2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 6/24

Fehlen eines Verfügungsgrundes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren eines freigestellten Arbeitnehmers auf Beschäftigung während einer laufenden Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 5 GLa 2/24

DRsp Nr. 2024/14399

Fehlen eines Verfügungsgrundes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren eines freigestellten Arbeitnehmers auf Beschäftigung während einer laufenden Kündigungsfrist

Im Hinblick auf den Beschäftigungsanspruch eines während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellten Arbeitnehmers begründet allein der aufgrund Zeitablaufs drohende Rechtsverlust noch nicht den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die zu der Erkenntnis führen, dass der Verfügungskläger auf den Erlass einer auf Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung angewiesen ist. Aufgrund des Gebots der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechts ist daher zu prüfen, ob das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung bedarf. Dies setzt ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse voraus, das sich etwa daraus ergeben kann, dass das berufliche Fortkommen des Verfügungsklägers davon abhängig ist.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Mai 2024, Az. 10 Ga 6/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs.2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand