LAG München - Urteil vom 26.09.2024
3 SLa 46/24
Normen:
KSchG § 1; AbgG § 62 Abs. 1 Nr. 3; BayFraktG Art. 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 36
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6582/23

Fehlende soziale Rechtfertigung im Rahmen einer gebundenen Unternehmerentscheidung bei einer betriebsbedingten Kündigung eines Mitarbeiters einer in den Landtag gewählten Fraktion; Rechtfertigung der Prognose bei einer vernünftigen und betriebswirtschaftlichen Betrachtung

LAG München, Urteil vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 46/24

DRsp Nr. 2025/511

Fehlende soziale Rechtfertigung im Rahmen einer gebundenen Unternehmerentscheidung bei einer betriebsbedingten Kündigung eines Mitarbeiters einer in den Landtag gewählten Fraktion; Rechtfertigung der Prognose bei einer vernünftigen und betriebswirtschaftlichen Betrachtung

1. Von der Regelung in Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayFraktG, nach der die Fraktion durch ihre Neubildung als ständige Gliederung des Parlaments - trotz des Grundsatzes der Diskontinuität - de facto Kontinuität sicherstellen kann, sind auch die Arbeitsverträge der Fraktionsmitarbeiter erfasst. Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayFraktG regelt auch den Eintritt der neuen Fraktion in die Arbeitsverhältnisse der Fraktionsmitarbeiter mit der bisherigen Fraktion. 2. Dies wirkt sich auch auf die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung gegebene Prognose aus, dass die Beschäftigungsmöglichkeit eines Beschäftigten wegen Beendigung der Fraktion entfallen würde. 3. Im Übrigen muss im Fall einer sogenannten gebundenen Unternehmerentscheidung dargelegt werden, wer wann eine Entscheidung mit welchem Inhalt getroffen hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2024 - 6 Ca 6582/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; AbgG § 62 Abs. 1 Nr. 3; BayFraktG Art. 4 Abs. 2 S. 2;
1. 2.