LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2024
15 SLa 278/24
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 174/23

Fehlerhafte Parteibezeichnung in einem arbeitsrechtlichen Kündigungs- / Kündigungsschutzverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 15 SLa 278/24

DRsp Nr. 2025/240

Fehlerhafte Parteibezeichnung in einem arbeitsrechtlichen Kündigungs- / Kündigungsschutzverfahren

1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offensichtlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die "richtige" ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. 2. Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgebend.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. November 2023 - 8 Ca 174/23 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die im Oktober 1977 geborene Klägerin schloss mit der A am 12. Mai 2007 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (BI. 78 - 79 d.A.) über eine Beschäftigung ab dem 1. Mai 2009.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3.