Die Klägerin beschäftigte im Kalenderjahr 1990 im ...amt Berlin ... Arbeitnehmer, die als ... im ehemaligen Berlin (West) tätig waren und auch dort wohnten.
Eine am 10. Juli 1990 zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem ehemaligen Minister der Finanzen der DDR getroffene Gegenseitigkeitsvereinbarung (Steuer- und Zollblatt für Berlin -StZBl- 1990, 129) sah vor, daß das Besteuerungsrecht bei Lohnzahlung aus öffentlichen Kassen dem Kassenstaat zustand.
Von den Arbeitslöhnen dieser Arbeitnehmer behielt die Klägerin zutreffend Lohnsteuer ein, führte sie an das damalige Finanzamt Mitte ab und bescheinigte unter der Bezeichnung ...amt Berlin, ... auf den Lohnsteuerkarten für das 2. Halbjahr 1990 sowohl die Arbeitslöhne als auch die an das Finanzamt ... abgeführte Lohnsteuer. Die Auszahlung von Berlinzulagen bescheinigte sie zutreffend nicht.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|