BAG - Urteil vom 21.08.2024
10 AZR 190/23
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; (GMTV) § 5 Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie v. 20. März 2018; T-ZUG) § 2 Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld v. 20. März 2018 (TV;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
BB 2024, 2557
ArbR 2024, 527
NZA 2024, 1597
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1692/21
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 233/22

Festlegung der Fünftagewoche als Normalfall und Bezugsgröße durch die Tarifvertragsparteien; Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche; Kalenderjahresbezogene Ermittlung der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche bei einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 190/23

DRsp Nr. 2024/12989

Festlegung der Fünftagewoche als Normalfall und Bezugsgröße durch die Tarifvertragsparteien; Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche; Kalenderjahresbezogene Ermittlung der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche bei einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Mit der Bestimmung im GMTV, wonach der Freistellungsanspruch acht Tage für Beschäftigte beträgt, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt, haben die Tarifvertragsparteien die Fünftagewoche als Normalfall und Bezugsgröße festgelegt (Rn. 16 ff.). 2. Verteilt sich die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche, vermindert oder erhöht sich der Freistellungsanspruch von acht Tagen entsprechend. Die Umrechnung des Anspruchsumfangs kann dazu führen, dass sich der Anspruch auf den Bruchteil eines Tages beläuft (Rn. 19, 28). 3. Die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche ist bei einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit grundsätzlich kalenderjahresbezogen zu ermitteln (Rn. 23).