LAG Hamm - Urteil vom 19.12.2024
18 SLa 667/24
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2645/23

Festlegung der mehrschichtigen Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen

LAG Hamm, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 18 SLa 667/24

DRsp Nr. 2025/3764

Festlegung der mehrschichtigen Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen

Enthält eine Betriebsvereinbarung Bestimmungen, die gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen, so führt eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ("Die Arbeitszeit ist mehrschichtig und ist in Betriebsvereinbarungen festgelegt") regelmäßig nicht dazu, dass die gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Bestimmungen der Betriebsvereinbarung wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrags werden. (bei dem LAG Hamm sind mehrere parallel gelagerte Rechtsstreitigkeiten anhängig, die 6. Kammer und die 11. Kammer des LAG Hamm haben im Ergebnis ebenso entschieden wie die 18. Kammer)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.07.2024 - 6 Ca 2645/23 hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziff. 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden und Kurzarbeit) von 35 Stunden schuldet und etwaig darüber hinausgehend von ihm tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitsstunden ab dem Monat November 2024 seinem Arbeitszeitkonto unter der Rubrik "Saldo/JAK" gutgeschrieben werden.

2.