Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.07.2024 -
Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden und Kurzarbeit) von 35 Stunden schuldet und etwaig darüber hinausgehend von ihm tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitsstunden ab dem Monat November 2024 seinem Arbeitszeitkonto unter der Rubrik "Saldo/JAK" gutgeschrieben werden.
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