LAG München - Beschluss vom 20.08.2024
3 Ta 76/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9897/23

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren und Vergleich zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung

LAG München, Beschluss vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 76/24

DRsp Nr. 2025/123

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren und Vergleich zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung

1. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden maximal mit einem Vierteljahresentgelt bewertet. 2. Bei jedem Abmahnungsschreiben geht es letzten Endes darum, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.02.2024 - 2 Ca 9897/23 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 13.489,51 € und für den Vergleich auf 13.989,51 € unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Beide Beschwerdeführer haben die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.

A.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren und für einen Vergleich zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung.