Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.02.2024 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 13.489,51 € und für den Vergleich auf 13.989,51 € unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Beide Beschwerdeführer haben die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum
A.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren und für einen Vergleich zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung.
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