LAG Bremen - Beschluss vom 07.01.2025
1 Ta 52/24
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3;

Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens und Kostentragung

LAG Bremen, Beschluss vom 07.01.2025 - Aktenzeichen 1 Ta 52/24

DRsp Nr. 2025/471

Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens und Kostentragung

§ 516 Abs. 3 ZPO ist in Beschwerdeverfahren nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erteilung eines Arbeitszeugnisses zurückgewiesen und den Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens, auf der Grundlage eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Gläubigers, auf 2.500,00 Euro festgesetzt (Bl. 240 - 242 der Akte des Arbeitsgerichts).

Der Gläubiger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 01. Februar 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 zurückgenommen.

Die Schuldnerin beantragt,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Gläubiger antragsgemäß durch Beschluss aufzuerlegen.

1.