LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2024
26 Ta (Kost) 6040/24
Normen:
ZPO § 381;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 12027/22

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Zeugen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6040/24

DRsp Nr. 2024/12411

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Zeugen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, der Zeuge sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig gewesen, genügt nicht, um ein Ausbleiben im Beweistermin zu entschuldigen. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG, wenn sie durch die für die Entscheidung zuständigen Richter unterschrieben ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Zeugen gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 22. April 2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 381;

Gründe

I.