LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.11.2024
5 Ta 69 a/24
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 696 a/24

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 69 a/24

DRsp Nr. 2024/15237

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

1. Auch im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegen die zum Termin nicht persönlich erschienene, aber vertretene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten an seine Partei, sie müsse trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht den Termin nicht wahrnehmen, entschuldigt das Fernbleiben der Partei nicht (im Anschluss an LAG Köln v. 14.11.1994 - 5 (4) Ta 159/94). 3. Die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Höhe des festgesetzten Betrags nur die Hälfte des üblicherweise festgesetzten Betrags beträgt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3. September 2024 - 4 Ca 692 a/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.