LAG Hamm - Beschluss vom 30.12.2024
9 Ta 380/24
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 831/24

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des persönlich geladenen Geschäftsführers im Termin zur Kammerverhandlung

LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 380/24

DRsp Nr. 2025/1300

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des persönlich geladenen Geschäftsführers im Termin zur Kammerverhandlung

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle unentschuldigten Fernbleibens einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 - 1 Ca 831/24 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens ihres persönlich geladenen Geschäftsführers im Termin zur Kammerverhandlung.

Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren nach beendetem Arbeitsverhältnis über das Bestehen von Ansprüchen des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsabgeltung.