Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens ihres persönlich geladenen Geschäftsführers im Termin zur Kammerverhandlung.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren nach beendetem Arbeitsverhältnis über das Bestehen von Ansprüchen des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsabgeltung.
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