LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2024
26 Ta (Kost) 6016/24
Normen:
des Vergleichs Nr. 4, 5, 6;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 339/2024
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10193/23

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6016/24

DRsp Nr. 2024/8875

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. 2. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. 3. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. auf eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2024 - 6 Ca 10193/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

des Vergleichs Nr. 4, 5, 6;

Gründe

I.