Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2024 -
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung festzusetzen ist.
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