LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.2024
10 Ta 225/24
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3930/22

Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 10 Ta 225/24

DRsp Nr. 2025/118

Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung

1. Hat der Arbeitgeber eine erneute Weisung (Versetzung) nach dem erstinstanzlichen Titel ausgesprochen, so kann dies im Rahmen von § 888 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn die Versetzung unstreitig oder offenkundig wirksam ist. 2. Die Höhe des Zwangsgelds muss verhältnismäßig sein. Bei der Höhe des Zwangsgelds ist danach zu fragen, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 1. Februar 2024 - 18 Ca 3930/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Höhe des Zwangsgelds auf 2.500 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung festzusetzen ist.