Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.02.2014 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist für sie zugelassen.
In dem Berufungsverfahren geht es lediglich noch darum, ob die Klägerin seit Juni 2013 nach der Entgeltgruppe E 8 Stufe 5 TVöD/VKA zu vergüten ist.
Außer Streit im zweiten Rechtszug steht das vom Ausgangsgericht abgewiesene Feststellungsbegehren der Klägerin, wonach sie ihre Arbeitsleistung für 39 Stunden je Arbeitswoche schulde.
Die Klägerin stand in einem seit 19.06.1996 rechnenden Arbeitsverhältnis mit der ... (fortan: BA).
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