OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2025
4 A 2580/24
Normen:
BBiG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5693/22

Feststellung der fehlenden persönlichen Eignung eines Ausbilders für die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 4 A 2580/24

DRsp Nr. 2025/5002

Feststellung der fehlenden persönlichen Eignung eines Ausbilders für die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden

1. Bloße Anregungen zur weiteren Sachaufklärung, die nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet sind, stellen keine Beweisanträge, die übergangen worden sein könnten, dar. 2. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands lässt sich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt L. aus D. für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts D. wird abgelehnt.

Normenkette:

BBiG § 33 Abs. 2;

Gründe