1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2011 - 2 Sa 133/10 - teilweise aufgehoben.
2. Hinsichtlich des Antrages zu 1. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2011 - 2 Sa 133/10 - hinsichtlich der Anträge zu 2., 3. und 4. zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17. Dezember 2009 -
b) Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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