LAG Hamm - Urteil vom 20.11.2024
11 SLa 560/24
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 215/24

Feststellung der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers (hier: 35 Stunden)

LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 11 SLa 560/24

DRsp Nr. 2025/2022

Feststellung der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers (hier: 35 Stunden)

Der Regelungsgegenstand der Festsetzung der Arbeitszeit auf 37,5 Stunden in einer Betriebsvereinbarung wird von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfasst.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.06.2024 - 6 Ca 215/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit sowie einen entsprechenden Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto respektive deren Auszahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1986 als Drucker beschäftigt. Im einzigen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.01.1989 (Bl. 25 d.A. I) heißt es unter anderem:

"2. ... Die Arbeitszeit ist mehrschichtig und ist in Betriebsvereinbarungen festgelegt. ...

4. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Lohn- unter Manteltarifvertrages und sonstiger tariflicher Vereinbarungen..."

Der Kläger bezieht einen Stundenlohn i.H.v. 22,87 EUR brutto. Er erhält eine verstetigte Monatsvergütung in Höhe von 3.475,57 EUR brutto.

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