1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.06.2024 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit sowie einen entsprechenden Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto respektive deren Auszahlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1986 als Drucker beschäftigt. Im einzigen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.01.1989 (Bl. 25 d.A. I) heißt es unter anderem:
"2. ... Die Arbeitszeit ist mehrschichtig und ist in Betriebsvereinbarungen festgelegt. ...
4. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Lohn- unter Manteltarifvertrages und sonstiger tariflicher Vereinbarungen..."
Der Kläger bezieht einen Stundenlohn i.H.v. 22,87 EUR brutto. Er erhält eine verstetigte Monatsvergütung in Höhe von 3.475,57 EUR brutto.
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